Die seit 1983 bestehende Künstlersozialkasse versichert ca. 175.000 freischaffende Künstler und Publizisten, die nur ca. die Hälfte der Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung selber tragen. Die andere Hälfte wird faktisch als Arbeitgeberersatz durch die KSK übernommen. Aufgrund des Künstlersozialversicherungsgesetzes müssen abgabepflichtige Unternehmen einen Abgabesatz zur KSK zahlen.
Die Abgabe bemisst sich an den an selbständige Künstler und Publizisten gezahlten Entgelten. Ob der Selbständige über die KSK versichert ist, spielt dabei keine Rolle. Der Prozentsatz zur Künstlersozialabgabe wird von Jahr zu Jahr neu berechnet und beträgt für das Jahr 2013 = 4,1%. Als zur Abgabe verpflichtetes Unternehmen müssen sie nach Ablauf des Kalenderjahres – spätestens bis zum 31.03 des folgenden Jahres – die beitragspflichtigen Entgelte an die KSK melden.
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